Wiederverheiratete Geschiedene gehören ganz zur Kirche und haben daher das Recht auf seelsorgliche Begleitung.
Sie sind selbstverständlich zu allen Gottesdiensten und kirchlichen Veranstaltungen eingeladen. Niemand soll sich als von der Kirche getrennt betrachten müssen. Die Kirche hat den Auftrag, im Besonderen für die Wiederverheirateten zu beten und sie zu stärken. Sie sind nicht aus der Gebetsgemeinschaft der Kirche ausgeschlossen.
Das heißt konkret:
Wenn jemand anlässlich seiner standesamtlichen Eheschließung in einer Kirche, Kapelle oder einem anderen ihm wichtigen Ort beten will, ist dies möglich. Wenn der Wunsch da ist, können der Priester und die versammelte Gemeinde diese Gebetsandacht unterstützen und bei der Gestaltung helfen. Eine solche Andachtsoll dem individuellen Fall angemessen sein und darf nicht mit einer sakramentalen Eheschließung verwechselt werden. Der/die Seelsorger/in hat dabei besonders aufmerksam zu sein, dass der/die frühere Partner/in oder die Kinder aus der früheren Beziehung dadurch nicht verletzt werden.
Wenn es um die Frage des Sakramentenempfangs geht, gibt es normalerweise Einschränkungen. Daher ist ein Gespräch der Betroffenen mit dem Seelsorger hilfreich. Wiederverheiratete sollten sich über ihre Situation Klarheit verschaffen können. Sie sollten sich fragen dürfen, ob Angelegenheiten der ersten Ehe trotz Scheidung soweit wie möglich gut gemacht wurden. Gibt es aufrechte Verpflichtungen?Wie wird damit umgegangen? Sie haben ein Recht auf Orientierungshilfe, um – insbesondere in der Frage des Kommunionempfanges – letztlich aus ihrem eigenen Gewissen heraus selbst eine ernsthafte Entscheidung treffen können.
Christinnen und Christen, die wieder geheiratet haben, haben die Pflicht, ihre Kinder im Glauben zu erziehen. Sie sollen Glaubenszeugnis für ihre Kinder sein. Daher ist es möglich, dass sie als Pate oder Patin andere Eltern in der religiösen Erziehung ihrer Kinder unterstützen.
Selbstverständlich können Wiederverheiratete auch als Pfarrgemeinderat kandidieren. Ihre Lebens- und Beziehungsbiografien, ihre Erfahrungen vor allem im Umgang mit Konflikt, Vergebung und Versöhnung, Trauer, Verletzung, und Neubeginn kann für die pfarrliche Arbeit durchaus hilfreich sein.
Wiederverheiratete Geschiedene dürfen Trauzeugen sein
Wiederverheiratete Geschiedene haben ein Recht auf ein kirchliches Begräbnis
Geschieden und Wiederverheiratet | Foto: Diözese Graz-Seckau